Auftrag
Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO)
vom 24. März 2015
Die Kantonale Krisenorganisation (KKO) ist das Stabs- und Führungsorgan des Kantons für besondere und ausserordentliche Lagen. Sie untersteht dem Regierungsrat. (§1 Abs. 2)
Ist der Regierungsrat nicht mehr in der Lage, die Regierungstätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst die KKO die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen. (Abs. 3)
Die KKO hat in besonderen und ausserordentlichen Lagen folgende Aufgaben (§8 Abs.2):
a) Sie trifft im Einsatzfall die erforderlichen Führungsmassnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden sowie zur Schadensbehebung.
b) Sie koordiniert im Einsatzfall die nachbarliche Hilfeleistung sowie die Zusammenarbeit interkantonal, international, mit den Bundesbehörden und der Armee.
c) Sie leistet die notwendige Unterstützung für die Aufräumungs- und Wiederaufbauorganisation in besonderen und ausserordentlichen Lagen und arbeitet mit ihr zusammen.
Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs
Der Kantonale Krisenstab schafft die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Einsatz. (§9)
Aufgaben der Schadenplatzorganisation
Die Schadenplatzorganisation ist für die Rettung von Menschen und Tieren, für die Schadensbegrenzung an der Umwelt und Sachwerten sowie für die Bergung von Menschen und Tieren zuständig. (§10)
Aufgaben der Sammelplatzorganisation
Die Sammelplatzorganisation ist für die Registrierung, Betreuung und Befragung unverletzter Betroffener zuständig. (§11)
Wesentliche gesetzliche Grundlagen der Kantonalen Krisenorganisation
- Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) SG 153.200
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (PDF, 168 KB)
- Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) (PDF, 93 KB)
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (PDF, 487 KB)
- Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (PDF, 488 KB)
- Botschaft zum Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (PDF, 544 KB)
- Briefwechsel vom 5./20. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Fessenheim oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg (PDF, 479 KB)
- Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein (PDF, 33 KB)