Auftrag

Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO)
vom 24. März 2015


Die Kantonale Krisenorganisation (KKO) ist das Stabs- und Führungsorgan des Kantons für besondere und ausserordentliche Lagen. Sie untersteht dem Regierungsrat. (§1 Abs. 2)

Ist der Regierungsrat nicht mehr in der Lage, die Regierungstätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst die KKO die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen. (Abs. 3)

Die KKO hat in besonderen und ausserordentlichen Lagen folgende Aufgaben (§8 Abs.2):

a)  Sie trifft im Einsatzfall die erforderlichen Führungsmassnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden sowie zur Schadensbehebung. 

b)  Sie koordiniert im Einsatzfall die nachbarliche Hilfeleistung sowie die Zusammenarbeit interkantonal, international, mit den Bundesbehörden und der Armee. 

c)  Sie leistet die notwendige Unterstützung für die Aufräumungs- und Wiederaufbauorganisation in besonderen und ausserordentlichen Lagen und arbeitet mit ihr zusammen. 

Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs
Der Kantonale Krisenstab schafft die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Einsatz. (§9)

Aufgaben der Schadenplatzorganisation
Die Schadenplatzorganisation ist für die Rettung von Menschen und Tieren, für die Schadensbegrenzung an der Umwelt und Sachwerten sowie für die Bergung von Menschen und Tieren zuständig. (§10)

Aufgaben der Sammelplatzorganisation
Die Sammelplatzorganisation ist für die Registrierung, Betreuung und Befragung unverletzter Betroffener zuständig. (§11)